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Ab Montag 13. September gilt die Zertifikatspflicht

Ab Montag 13. September gilt die Zertifikatspflicht

Ab Montag, 13. September, gilt im Innern von Restaurants, von Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie an Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht. Weitere Beschränkungen fallen. Das Zertifikat kann auch von Arbeitgebenden im Rahmen von Schutzmaßnahmen genutzt werden. Die Maßnahme ist bis am 24. Januar 2022 befristet.

Gäste ohne Zertifikat in Einrichtungen oder an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht können mit 100 Franken gebüßt werden. Einrichtungen und Veranstaltungen, welche die Zertifikatspflicht nicht beachten, droht eine Busse bis CHF 10'000.00  bis hin zur Schließung der Betriebe. Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig.

Erheblicher Personalaufwand für geringe Einnahmen


Damit ist der Bundesrat den Forderungen des Schweizerischen Gewerbeverbandes und des SBC und damit der KMU nicht nachgekommen. Denn für einen Teil der bereits durch die Krise gebeutelten gewerblichen Bäckereien-Confiserien stellen diese Maßnahmen eine große Herausforderung dar. Man befürchtet Mindereinnahmen für die Cafés/Restaurants. Wer macht einen Covid-Test um «nur» einen Kaffee mit Gipfeli zu genießen? Zudem bedingen die Maßnahmen einen größeren Personalaufwand, dies für Dienstleistungen mit geringen Einnahmen…Bereits während dem Lockdown hatten die Verkäuferinnen und Verkäufer in Bäckereien-Confiserien mit der beschränkten Anzahl Kundinnen und Kunden im Laden zu kämpfen. Das wird nun für die Servicemitarbeitenden nicht einfacher.

Zertifikatspflicht für Innenräume


Im Innern von Restaurants, Cafés und Bars gilt ab Montag, 13. September, eine Zertifikatspflicht. Auf Terrassen hingegen ist kein Zertifikat nötig, ebenso nicht in Gassenküchen und Restaurationsbetrieben in Transitbereichen von Flughäfen. Auch der Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnesscentern, Kletterhallen, Hallenbädern, Aquaparks, Billardhallen oder Casinos wird auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt.

Zertifikat darf im Arbeitsbereich genutzt werden


Ein Arbeitgeber kann für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen seiner Fürsorgepflicht das Vorliegen eines Zertifikats verlangen (zum Beispiel in Spitälern). Sie dürfen das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmaßnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient. Dies kann der Fall sein, wenn sich Arbeitnehmende in engen Verhältnissen in Innenräumen (z.B. Großmetzgerei) aufhalten, nicht aber im Freien (z.B. Gärtnerarbeiten). Der Arbeitgeber muss schriftlich festhalten, wenn er anhand des Covid-Zertifikats Schutzmaßnahmen oder Maßnahmen zur Umsetzung eines Testkonzepts treffen möchte. Die Arbeitnehmenden sind dazu anzuhören. Das Ergebnis der Überprüfung des Zertifikats darf vom Arbeitgeber nicht für andere Zwecke verwendet werden. Zudem darf es zu keiner Diskriminierung zwischen geimpften und genesenen sowie ungeimpften Arbeitnehmenden kommen. Gilt eine Zertifikatspflicht für Angestellte, muss das Unternehmen regelmäßige (z.B. wöchentliche) Tests anbieten oder die Testkosten übernehmen, wenn er keine repetitiven Tests anbietet. Falls der Arbeitgeber differenzierte Maßnahmen vorsieht (z.B. Maskentragen oder Home-Office für Personen ohne Zertifikat), muss der Arbeitgeber die Testkosten nicht übernehmen.

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